Allgemeine Bedingungen für Lieferungen
§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
1.) Diese allgemeinen Bedingungen für Lieferungen gelten zwischen Firma Krinner Drucklufttechnik GmbH (Lieferer) und ihren Kunden (Besteller). Sämtliche, auch
zukünftige Lieferungen und Leistungen einschließlich Beratungs- und Nebenleistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Bedingungen für
Lieferungen. Einkaufs- und/oder Bestellbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen, es sei denn, wir haben den Bedingungen des Bestellers schrift-
lich zugestimmt. Für Reparatur- und Montageleistungen gelten die Allgemeinen Reparatur- und Montagebedingungen der Firma Krinner Drucklufttechnik GmbH.
2.) Diese allgemeinen Bedingungen für Lieferungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
§ 2 Angebote – Angebotsunterlagen
1.) Zu den Angeboten des Lieferers gehören die Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend,
soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet und garantiert sind. Sie dienen der generellen Information ohne Zusicherung oder Festlegung einer
Eigenschaft.
2.) Ist eine Bestellung des Bestellers als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann der Lieferer dieses innerhalb von drei Wochen annehmen.
3.) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche
schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung
des Lieferers.
Der Lieferer ist verpflichtet, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
§ 3 Lieferumfang
Für den Lieferumfang ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgeblich. Im Falle eines Angebots des Lieferers mit zeitlicher Bindung und frist-
gerechter Annahme durch den Besteller ist das Angebot des Lieferers maßgeblich, soweit nicht eine anderweitige, rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt.
Für den Lieferer bleiben bis endgültigen Lieferung technische Änderungen (einschließlich Abmessungen, Gewicht etc.) vorbehalten. Weitere Nebenabreden
und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen
1.) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Lieferpreise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rech-
nung gestellt. Auf alle Lieferpreise ist die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zu entrichten. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag Rech-
nungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
2.) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung
3.) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung
fällig.
4.) Es geltend die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs, insbesondere die Berechnung der gesetzlich geregelten Verzugszinsen, wo-
bei dem Lieferer im Fall des Zahlungsverzugs der Nachweis eines höheren Verzugsschadens vorbehalten bleibt.
5.) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem
ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 5 Lieferzeit
1.) Der Beginn der vom Lieferer angegebenen Lieferzeit und die Terminseinhaltung setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
2.) Die Einhaltung der Verpflichtungen des Lieferers setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus (Beí-
bringung aller Unterlagen, Genehmigungen, Freigabe von Plänen). Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Voraussetzung ist ferner die
bestellerseits erfolgte, rechtzeitige Erbringung von Bau- und Montagevorleistungen, die Bereitstellung von kostenfreiem Strom, Gas, Wasser und dem vor Ort
erforderlichen Hilfspersonal für den Lieferer
3.) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten (siehe Absatz 2), so ist der Lieferer berechtigt, den ihm ent-
stehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
4.) Der Lieferer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB
oder § 376 HGB ist Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs be-
rechtigt sein kann, wegen Wegfall des Interesses an der Vertragserfüllung Rechte geltend zu machen.
5.) Der Lieferer haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer vom Lieferer zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahr-
lässigen Vertragsverletzung beruht oder ein Verschulden der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Lieferers diesem zuzurech nen ist. Sofern der Liefervertrag
insoweit nicht auf einer vom Lieferer zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung des Lieferers auf den vorherseh-
baren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6.) Der Lieferer haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von ihm zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesent-
lichen Vertragspflicht beruht. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7.) Im übrigen haftet der Lieferer im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche des Verzugs im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe
von 0,5 % des im Verzug befindlichen Lieferwertes, jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes (somit für einen Verzug von maximal 10 Wochen).
§ 6 Gefahrübergang, Abnahme
1.) Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart, und zwar auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder der
Lieferer noch andere Leistungen (Anfahrt, Aufstellung, Montage) übernommen hat. Die Transportgefahr trägt der Besteller.
2.) Sofern der Besteller dies wünscht, wird die für ihn bestimmte Lieferung durch eine Transportversicherung eingedeckt. Die Kosten trägt der Besteller.
3.) Transport- und sonstige Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen, ausgenommen z. B. Paletten und sonstige
Verpackungsgegenstände, die der Lieferer nach eigenem Ermessen zurücknimmt. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene
Kosten zu sorgen.
4.) Bei Verzögerung des Versands infolge eines vom Besteller zu vertretenden Umstands, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft des Lieferers auf den
Besteller über.
5.) Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig. Erfolgt Entgegennahme und Abnahme eines Liefergegenstands ohne Verschulden des Lieferers nicht rechtzeitig
oder unvollständig, gilt der Liefergegenstand mit Ablauf des 3. Werktags nach Meldung der Liefer- und Abnahmebereitschaft als abgenommen.
§ 7 Mängelhaftung
1.) Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß
nachgekommen ist.
2.) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Lieferer nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen
mangelfreien Sache berechtigt.
3.) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
4.) Der Lieferer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahr-
lässigkeit, sowie auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Lieferers beruhen. Soweit dem Lieferer keine vorsätzliche
Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Fall der schuld-
haften, wesentlichen Pflichtverletzung des Lieferers haftet dieser nach den gesetzlichen Bestimmungen, jedoch ist die Schadensersatzhaftung auf den vorher-
sehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5.) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach
dem Produkthaftungsgesetz.
6.) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
7.) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang, spätestens ab Eintreffen des Liefergegenstands beim Besteller.
8.) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.
9.) Der Lieferer haftet nicht für fehlerhafte Montage bzw. fehlerhafte Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, ungeeignete oder unsachgemäße Verwen-
dung, natürliche Abnützung, ungeeignete Betriebsmittel, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Austauschwerkstoffe oder mangelnde War-
tung, mangelhafter Baugrund, sofern diese Faktoren nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.
§ 8 Gesamthaftung
1.) Eine weitergehende Schadensersatzhaftung als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlos-
sen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer
Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
2.) Soweit die Schadensersatzhaftung des Lieferers ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung
der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Lieferers
§ 9 Eigentumvorbehaltssicherung
1.) Der Lieferer behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Be-
stellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme oder Pfändung der Kaufsache liegt
kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Der Lieferer ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Ver-
wertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
2.) Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese ab Gefahrübergang auf eigene Kosten gegen
Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Alle erforderlichen Wartungs- und Inspektionsarbeiten muss der Besteller auf
eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3.) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Lieferer Klage gemäß
§ 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte zur Erstattung der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer solchen Klage nicht in der Lage ist, haftet
der Besteller für den dem Lieferer entstandenen Ausfall.
4.) Erweiterter Eigentumsvorbehalt:
Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt dem Lieferer jedoch bereits mit Vertragsabschluss alle
Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrags (einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer) der Forderung des Lieferers an den Lieferer ab, welche ihm aus
der Weiterveräußerung gegen seine eigenen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob er die Kaufsache ohne oder nach Verar-
beitung weiterverkauft hat. Der Besteller bleibt zur Forderungseinziehung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unberührt bleibt die Befugnis des Lieferers, die
Forderung selbst einzuziehen. Dies unterbleibt, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in
Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs-, Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung
vorliegt. In einem solchen Fall kann der Lieferer verlangen, dass der Besteller ihm alle abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, sonstige zum
Einzug erforderliche Angaben macht, alle erforderlichen Unterlagen aushändigt und seinen Schuldnern (Dritten) die Abtretung offen legt.
5.) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für den Lieferer vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, dem Lieferer
nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache(Rechnungs-
endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen, verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Auch für die durch Verarbeitung neu
entstandene Sache gelten die in § 9 festgelegten Regelungen des Eigentumsvorbehalts an der gelieferten Kaufsache.
6.) Wird die Kaufsache mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferer das Eigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag zuzüglich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt
der Vermischung. Erfolgt eine Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Besteller schon jetzt dem
Lieferer anteilmäßiges Miteigentum. Der Besteller verwahrt das Alleineigentum oder Miteigentum des Lieferers für den Lieferer.
7.) Der Besteller tritt dem Lieferer auch seine Forderungen zur Sicherung der Forderungen des Lieferers gegen ihn ab, die dem Besteller durch Verbindung der
Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
8.) Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die
zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegen dem Lieferer.
§ 10 Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht, salvatorische Klausel
1.) Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz des Lieferers Gerichtsstand. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, den Besteller am zuständigen
Gericht seines Geschäftssitzes oder an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
2.) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit es für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien maßgeblich ist. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist
ausgeschlossen.
3.) Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Lieferers.
4.) Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bzw. Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen, bleiben die übrigen wirksam. Die Vertrags-
parteien vereinbaren schon jetzt eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung
am nächsten kommt.